Explorations

Future Paths of Phenomenology

1st OPHEN Summer Meeting

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197417

Abstract

ist nach traditioneller und im Zivilrecht vorherrschender Auffassung eine (relativ) dauerhafte und rechtlich legitimierte Lebens- und Sexualgemeinschaft zweier (ehe-)mündiger verschiedengeschlechtlicher Partner, die den Vorsatz haben, die von der Frau geborenen Kinder rechtsverbindlich als die eigenen anzuerkennen (Zivil-E.). Im Mittelpunkt der rechtlichen Regelungen (z.B. Familienrecht) stehen in erster Linie nicht die Päarbeziehungen selbst, sondern die Folgen der E.-Schließung (bzw. E.-Scheidung) und der Zeugung für die Familienmitglieder, das Verwandtschaftssystem und für die Gesellschaft. Die christl. Auffassung versteht E. noch deutlicher als grundlegenden "postulativen Wertbegriff" (René König) und bezieht sie prinzipiell auf Familie als der eigentlichen Erfüllung der E. Nach dieser Auffassung ist E. als Stiftung Gottes (Sakraments-E.) eine grundsätzlich nur durch den Tod auflösbare, monogame und umfassende Lebensgemeinschaft. Gegenwärtig findet man jedoch auch die Auffassung verbreitet, E. sei gegenüber dem gesellschaftlichen Umfeld eine durch die E.-Schließung (Heirat) rechtlich anerkannte und gesicherte Sozialform, nach innen aber das individuell-private Liebes- und Sexualverhältnis einer Paargemeinschaft.

Publication details

Published in:

(1992) Grundbegriffe der Soziologie. Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.

Pages: 55-58

DOI: 10.1007/978-3-663-14856-2_18

Full citation:

Gukenbiehl Hermann L. (1992) „Ehe“, In: , Grundbegriffe der Soziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, 55–58.